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Alt 7. January 2006, 20:59   #1
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Standard: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung Problem: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung



Zitat:
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat eine Empfehlung zum Umgang mit Massenstrafanzeigen gegen Filesharing-Nutzer ausgesprochen. Zuvor wurde darüber diskutiert, wie sie künftig mit den zig tausenden Strafanzeigen umgehen sollen, die in Karlsruhe wegen mutmaßlichen Urheberrechtsverstößen gestellt wurden (Fall Earth 2160 und Anzeigen mit Hilfe der Firma Logistep: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer).


Daraus resultierte eine Empfehlung, die von Christine Hügel, Generalstaatsanwältin Karlsruhe vorgelegt wurde und den geforderten Bagatellregelungen der Bundesregierung sehr nahe kommen.

Dem Schreiben zufolge sollen die Staatsanwälte zwar in jedem Fall den Anschlussinhaber ermitteln lassen, der zur in der Anzeige angebenen IP-Adresse gehört. Wenn in der Anzeige aber nicht glaubhaft gemacht wird, dass der mutmaßliche Filesharing-Nutzer zum angegebenen Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat, sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen". Erst bei mehr als 500 verschiedenen Dateien "können Ermittlungen durchgeführt werden, unter anderem erscheint eine Durchsuchung verhältnismäßig". Diese Grenzen gelten laut Generalstaatsanwältin nur, wenn beim Beschuldigten keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen.

Diese Regelung bedeutet allerdings für die Strafanzeigenmaschinerie des Schweizer Unternehmens Logistep kaum Sand im Getriebe. Die Firma ist darauf spezialisiert, für Rechteinhaber bestimmte Dateien in P2P-Netzwerken aufzuspüren und die IP-Adressen der Dateianbieter zu protokollieren. Die Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke stellt sodann Strafanzeige gegen unbekannt. Dann warten die Anwälte, bis die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber zur IP-Adresse ermittelt hat, nehmen sofort Akteneinsicht und mahnen den mutmaßlichen Rechtsverstoß ab.

In allen Fällen ging es bei den Strafanzeigen bisher um das Angebot einer einzigen Datei. Diesen Beschuldigten dürften der neuen Regelung zufolge also in den meisten Fällen keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen. Da den Staatsanwaltschaften aber empfohlen wird, in jedem Fall die Personalien des Beschuldigten zu ermitteln, erhält die Karlsruher Kanzlei auch weiterhin bei Akteneinsicht die gewünschten Informationen, um zivilrechtlich vorgehen zu können.
Überarbeitete Version des heise-Artikels v. 3.1.2006
Da GuRu ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 7. January 2006, 21:18   #2
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tja... im Zeitalter der Flatrates muss es auch sowas ähnliches im Straf- und Urheberrecht geben

.daguru

Da GuRu ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 7. January 2006, 21:30   #3
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Standard: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung Details

hi da guru,
heisst das im klartext, dass die p2p nutzer, die bis 100 filez im sahre-folder haben, nicht angeklagt bzw. nicht verfolgt werden?

FINDUK ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 7. January 2006, 21:58   #4
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Standard: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung Lösung: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung

Ich würde sicherheitshalber die Files im Incoming und Temp zusammenzählen.

MfG Frawe
Frawe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 7. January 2006, 22:08   #5
Board-Marsupilami
 
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Beitrag: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung [gelöst]

...mich würde ja in diesem fall auch brennend interessieren, ob bei der genannten zahl nur dir "fertigen"
oder auch die "noch ladenden" gemeint sind...

...zumindest geht das nich aus der quelle hervor...

@FINDUK: ...auf so etwas würde ich mich nicht verlassen...


greetz Sorrow
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Alt 7. January 2006, 22:19   #6
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Beiträge: 265


@FINDUK
es bedeutet, dass bis 100 files zwar die peronalien des anschlussinhabers ermittelt werden, aber weder eine beschuldigtenvernehmung noch durchsuchungen noch etwaige anklagen oder strafbefehle erfolgen. es wird kein verfahren aufgenommen. das ist die strafrechtliche seite.

es werden aber (wie üblich) auf antrag des geschädigten die personalien des anschlussinhabers herausgegeben. der geschädigte kann versuchen an schadenersatz zu kommen. bislang wurde wegen filesharing niemand auf schadenersatz verklagt. das war die zivilrechtliche seite.


@sorrow
es bezieht sich auf ALLE dateien, die geshared werden. dazu zählen sowohl die fertigen als auch die unfertigen. es spielt keine rolle in welchem stadium du eine datei zur verfügung stellst.

gruss
.daguru
Da GuRu ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 6. March 2006, 15:13   #7
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Huh?: Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer: Bagatellregelung wer & wie

wer & wie sollte das denn nachgeprüft werden, was jeder momentan im share-ordner hat ??? bei zig tausenden Strafanzeigen ... dazu wäre ja ein zugang zu jedem pc notwendig & das geht nicht ohne weiteres ... also irgendwie fehlts mir etwas an vorstellungskraft, wie das in der praxis umgesetzt werden soll.
sissy1606 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 6. March 2006, 15:20   #8
MODder
 
Benutzerbild von Stulle
 
Registriert seit: 08.04.2004
Beiträge: 7.035


ist das dein bier¿ nicht du bist in der beweispflicht, die staatsanwaltschaft ist es!
__________________
Here comes the Kaiser Von Shizer! Oufweidersehen. with Hanzel und Gretyl

Ja, ich bin Misanthrop!
Stulle ist offline   Mit Zitat antworten
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