Hilfreich?
LG Berlin: Abmahner darf betrügerisches Verhalten vorgehalten werden
Nennt der Abgemahnte den Abmahner "Betrüger" kann eine solche Erklärung von der
freien Meinungsäußerung gedeckt sein, so das LG Berlin (Beschl. v. 03.09.2009 -
Az.: 27 O 814/09) [
]Vorwurf des Betrugs in Abmahnverfahren zulässige Meinungsäußerung Landgericht Berlin Beschluss v. 03.09.2009 - Az.: 27 O 814/09.
Der Kläger hatte gegen Beklagten außergerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen.
Daraufhin bezeichnete der Beklagte den Kläger als "Betrüger". Der Kläger ließ
das nicht auf sich sitzen und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Im vorliegenden Fall sei
die Aussage als freie Meinungsäußerung und nicht als unzulässige
Tatsachenbehauptung angesehen werden. Da der Beklagte insbesondere die konkreten
Umstände der Abmahnung (Grund der Abmahnung, Datum usw.) nicht erwähnt habe, sei
die Äußerung vollkommen substanzlos.
Ein objektiver Dritter gehen daher von einer Meinungsäußerung und nicht von
einer Tatsachenbehauptung aus.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Achtung, auch wenn im Netz dies zum Teil behauptet wird, die Entscheidung ist
kein Freibrief, Abmahner generell als Betrüger bezeichnen zu dürfen. Nach
ständiger Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände
zu überprüfen, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung (= strafbares Handeln
aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes) oder als bloße subjektive Wertung (=
Kundgabe der eigenen Meinung) zu werten ist.
So ist z.B. nach OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06)
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]Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06: lotto-betrug.de die Domain "lotto-betrug.de" rechtlich zulässig.
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LG Kiel: Keine "Rasterfahndung" durch urheberrechtlichen
Internetauskunftsanspruch
Das LG Kiel hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 02.09.2009 - Az.: 2 O
221/09) [
]Internetauskunftsanspruch rechtfertigt keine pauschale Überprüfung Landgericht Kiel Beschluss v. 02.09.2009 - Az.: 2 O 221/09 entschieden, dass der urheberrechtliche
Internetauskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber,
die möglicherweise eine Rechtsverletzung begangen haben, rechtfertigt. Eine
"Rasterfahndung" sei nicht erlaubt.
Der Kläger, Rechteinhaber an einem Musikalbum, wollte gegen das illegale
P2P-Filesharing in einer Musiktauschbörse vorgehen. Da die Verbindungsdaten der
Anschlussinhaber nur für einen kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert
wurden, beantragte er, dass sämtliche Daten gesichert werden sollten, denn nur
so könne der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch auch effektiv
durchgesetzt werden.
Dies lehnten die Kieler Richter ab.
Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ermächtigte nicht zu einer
pauschalen Kontrolle aller Anschlussinhaber. Für eine solche "Rasterfahndung"
gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ermächtige die Norm nur zu einem
Handeln im konkreten Einzelfall.
Quelle: Dr-Bahr.com